a und b AIG im Verfügungszeitpunkt gegeben waren. Weiter hat die Vorinstanz richtigerweise festgehalten, dass die verfügte Wegweisung aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses nicht nur begründet, sondern auch verhältnismässig ist, dass die angesetzte Ausreisefrist von sieben Tagen nicht zu beanstanden ist und dass dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Einspracheentscheid Erw. II/2 – 7). 2.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag an der korrekten Feststellung der Vorinstanz nichts zu ändern.