2.2. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin die maximal zulässige Aufenthaltsdauer im Rahmen des bewilligungsfreien Besuchsaufenthalts überschritten hat (overstay), sie im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung über keine gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügte und damit die Voraussetzungen für eine Wegweisung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a und b AIG im Verfügungszeitpunkt gegeben waren.