2. 2.1. Gemäss Art. 64 Abs. 1 AIG erlässt die zuständige Behörde eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a), oder die Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden (lit. b).