Die zwischenzeitlich eingegangen Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei am 10. November 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 110 f.). Mit Replik vom 21. November 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und bezog zur Beschwerdeantwort Stellung (act. 112 ff.). Die Eingabe wurde samt Beilage am 24. November 2025 zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz zugestellt (act. 119 f.). Es erfolgten keine weiteren Eingaben. -5- Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: