3. Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, das Verwaltungsgericht bis zum 4. August 2025 über den Stand des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung zu orientieren und entsprechende Belege einzureichen. 4. Das MIKA wird aufgefordert, einstweilen auf den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin zu verzichten. 5. Über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird nach Eingang der Vorakten entschieden. Aufforderungsgemäss reichte die Vorinstanz am 31. Juli 2025 die Vorakten sowie ihre Beschwerdeantwort ein.