2. EVENTUALITER sei zugunsten der Beschwerdeführerin für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ein Vollzugsstopp anzuordnen und der Beschwerdegegner anzuweisen, alle Vollzugsvorkehrungen bis zum Entscheid über die Beschwerde zu unterlassen. Überdies liess die Beschwerdeführerin einen Antrag um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung stellen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Am 8. Juli 2025 erging folgende Instruktionsverfügung (act. 32 ff.):