1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wird nicht wiederhergestellt. 3. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Es werden keine Gebühren erhoben. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. -3- C. Am 27. März 2025 liess die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (act. 9 ff.):