2. A._____ hat die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 06. März 2025 zu verlassen[.] Sie hat in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes und der [der] Europäischen Union (EU), welcher sie aufnimmt, weiterzureisen. 3. Nach Ablauf der genannten Ausreisefrist kann die Wegweisung zwangsweise vollzogen werden. B. Gegen die Verfügung des MIKA reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. März 2025 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache ein (MI-act. 27 ff.). Am 12. März 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):