Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Nachdem die Beschwerdeführerin die maximal zulässige Aufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten überschritten hatte, erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2025 ein vom 7. März 2025 bis 6. März 2027 gültiges Einreiseverbot (Akten des Amtes für Migration und Integration [MIact.] 13 ff.). Gleichentags verfügte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) Folgendes (MI-act. 22 ff.): 1. A._____ wird weggewiesen.