2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Parteikosten werden keine ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Vorinstanz Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten