III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). - 17 - Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'000.00 festgelegt (vgl. § 20 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs.1 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). 2. Parteikosten sind mangels anwaltlicher Vertretung der obsiegenden Vorinstanz keine zu ersetzen (§ 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.