7.5. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Auffassung rechtmässig, wonach A._____ gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 7 Abs. 2 ZUG (wie seine Mutter) Unterstützungswohnsitz in der Stadt S._____ im Kanton Q._____ hat. 8. Zusammengefasst ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Das DGS hat für die Lösung des negativen Kompetenzkonflikts mit der Unterstützungsanzeige das korrekte Verfahren gewählt und die Vorinstanz hat den Unterstützungswohnsitz von A._____ zu Recht am Unterstützungswohnsitz seiner Mutter im Zeitpunkt der Geburt angeknüpft. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.