An der obigen Rechtsauffassung ändert auch nichts, dass die Eltern von A._____ noch vor seiner Geburt entschieden, ihn zur Adoption freizugeben, und nach seiner Geburt in die umgehende Übergabe an die Übergangspflegefamilie einwilligten (siehe vorne Prozessgeschichte, lit. A/1 und 2). Einerseits ist der pränatale Verzicht der Mutter auf Rechte mit Bezug auf das Kind nicht erlaubt und andererseits ist eine vor Ablauf von sechs Wochen seit der Geburt des Kindes erteilte Zustimmung zur Adoption unwirksam (Art. 265b Abs. 1 ZGB; BGE 141 III 328, Erw. 5.2; PETER BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 265b ZGB).