Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2022/46 vom 20. Juni 2022, Erw. 3.3). Die Vorinstanz verwies diesbezüglich zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein neugeborenes Kind am Aufenthaltsort keinen eigenen Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG begründet, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt über einen Unterstützungswohnsitz verfügt (BGE 149 V 156, Erw. 7.2.4; angefochtener Entscheid, Erw. 2.4.2).