stimmung des Unterstützungswohnsitzes eines Neugeborenen allerdings keine entscheidrelevante Bedeutung zukommen, da es naturgemäss noch gar nicht mit seinen Eltern zusammenwohnen konnte. Faktisch war dies überhaupt erst ab dem Zeitpunkt seiner Geburt möglich. Es rechtfertigt sich deshalb mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Anwendung von Art. 7 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 7 Abs. 2 ZUG, an den im Zeitpunkt der Geburt massgebenden Unterstützungswohnsitz der Mutter anzuknüpfen (BGE 149 V 156, Erw. 7.2.4; Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2022/46 vom 20. Juni 2022, Erw.