Für die Beurteilung, ob A._____ gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 7 Abs. 2 ZUG am Wohnsitz eines Elternteils einen eigenen Unterstützungswohnsitz begründet hat, ist wie dargelegt massgebend, ob er (überwiegend) bei einem Elternteil gewohnt hat, bevor er zu seiner Pflegefamilie nach X._____ im Kanton Aargau zog. Diesem Kriterium kann bei der Be- - 16 -