Deshalb und weil Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG bloss der Charakter eines Auffangtatbestands zukommt, ist Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG vorrangig anwendbar, womit der Unterstützungswohnsitz an jenen der Eltern oder eines Elternteils (bei Neugeborenen an jenen der Mutter) anknüpft – unabhängig davon, ob das Kind tatsächlich mit einem Elternteil zusammenleben konnte oder bereits nach der Geburt fremdplatziert wurde (vgl. BGE 149 V 156, Erw. 7.2.4).