geregelten Sachverhalte zutrifft. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass es sich dabei überwiegend um sogenannte "Übergangsfälle" handeln dürfte, in denen für die betroffenen Aufenthaltsorte keine unzumutbaren finanziellen Mehrbelastungen zu erwarten sind (vgl. BGE 143 V 451, Erw. 8.4.2 mit Hinweisen; Botschaft ZUG, Ziff. 212.32, S. 62; THOMET, a.a.O., Rz. 130). Dies spricht dafür, Fälle einer dauerhaften Fremdplatzierung von minderjährigen Kindern vom Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG auszunehmen, da es sich dabei offensichtlich nicht um "Übergangsfälle" handelt, sondern um Sachverhalte, die eine längerfristige Lösung erfordern. Deshalb und weil Art. 7 Abs. 3 lit.