Art. 7 Abs. 3 ZUG regelt abschliessend, unter welchen Voraussetzungen ein minderjähriges Kind einen eigenen Unterstützungswohnsitz hat. Neben den oben dargelegten Fällen bei dauerhafter Fremdplatzierung kann das Kind auch einen eigenen Unterstützungswohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde haben, unter deren Vormundschaft es steht (lit. a) oder am Ort nach Art. 4 ZUG, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen (lit. b). Im Sinne eines Auffangtatbestandes hat es einen Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort (lit. d), wenn keiner der in Art. 7 Abs. 3 lit. a-c ZUG geregelten Sachverhalte zutrifft.