7.3. Minderjährige Kinder teilen in der Regel unabhängig von ihrem Aufenthaltsort den Unterstützungswohnsitz der Eltern (Art. 7 Abs. 1 ZUG). Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt (Art. 7 Abs. 2 ZUG). Nicht geregelt werden durch Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG jene Fälle, in denen die Eltern ohne gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz trotz Fremdplatzierung ihres Kindes beide Träger der elterlichen Gewalt bleiben; sie werden von Art. 7 Abs. 3 lit.