In der Beschwerdeantwort wies die Vorinstanz ergänzend darauf hin, dass sich der Unterstützungswohnsitz eines Kindes nur dann nach Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG bestimme, wenn keiner der anderen in Art. 7 ZUG genannten Fälle anwendbar sei. Bei einer dauerhaften Fremdplatzierung des Kindes gehe Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG vor.