Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass die Eltern von A._____ über keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz verfügten und bereits vor der Geburt erklärt hatten, das Kind zur Adoption freigeben zu wollen. Eine Anknüpfung an den Unterstützungswohnsitz der Eltern im Sinne von Art. 7 Abs. 1 oder 2 ZUG sei deshalb nicht möglich, sodass Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG keine Anwendung finden könne. Der Unterstützungswohnsitz befinde sich gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG am Aufenthaltsort des Kindes. Das könne auch der Standort des Heims oder der Pflegefamilie sein, weil Art. 5 und 9 Abs. 3 ZUG auf minderjährige Personen nicht anwendbar seien.