Bestimmung abzustellen, sondern auch deren Sinn und Zweck zu berücksichtigen. Mit der Einführung von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG habe der Gesetzgeber verhindern wollen, dass dauerhaft fremdplatzierte Kinder den Unterstützungswohnsitz an ihrem Aufenthaltsort – etwa bei einer Pflegefamilie oder im Heim – begründen und damit Standortgemeinden unverhältnismässig belasten. Die Anwendung von Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG sei deshalb bei dauernder Fremdplatzierung ausgeschlossen. Die Anknüpfung an den Unterstützungswohnsitz der Mutter im Zeitpunkt der Geburt von A._____ ergebe sich zudem aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts.