7.2. Die Vorinstanz erwog betreffend den Unterstützungswohnsitz, dass ein minderjähriges Kind gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG bei einer dauernden Fremdplatzierung einen eigenen Unterstützungswohnsitz habe. Der Unterstützungswohnsitz von A._____ ergebe sich aus Art. 7 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 7 Abs. 2 ZUG, obwohl er nie (überwiegend) bei einem Elternteil gewohnt habe. Es sei nicht ausschliesslich auf den Wortlaut der - 14 -