6. Insgesamt ist festzuhalten, dass das DGS den Kostenersatzanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer mit der Unterstützungsanzeige nach Art. 30 ZUG im richtigen Verfahren geltend gemacht hat und ein allfälliger Anspruch in zeitlicher Hinsicht nicht verwirkt ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist diesbezüglich nicht zu bestanden. 7. 7.1. Nachfolgend ist zu prüfen, wo A._____ Unterstützungswohnsitz hat. In diesem Zusammenhang ist unbestritten, dass die Voraussetzungen einer dauerhaften Fremdplatzierung von A._____ erfüllt sind.