Für Anzeigen betreffend die Notfallunterstützung verzichtete der Gesetzgeber in Art. 30 ZUG bewusst auf eine Ordnungs- oder Verwirkungsfrist und fügte eine solche auch nicht im Rahmen der Revision bzw. Aufhebung von aArt. 31 ZUG ein. Gilt für die Anzeige einer Notfallunterstützung keine Verwirkungsfrist, darf eine solche umso weniger in Fällen negativer Kompetenzkonflikte wie dem vorliegenden greifen (so auch: Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2015.00418 vom 24. August 2016, Erw. 4.4).