Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf den mittlerweile aufgehobenen aArt. 31 ZUG, welcher die Rückerstattungspflicht des Heimatkantons regelte. Zwar war dort noch eine Ordnungsfrist von 60 Tagen für die Anzeige von Unterstützungsfällen vorgesehen und geregelt, dass für später als nach einem Jahr gemeldete Fälle keine Ersatzpflicht besteht. Die Bestimmung war jedoch auf "normale" Unterstützungsfälle anwendbar, bei welchen die Kostenpflicht des Heimatkantons nicht strittig war. Für Anzeigen betreffend die Notfallunterstützung verzichtete der Gesetzgeber in Art.