Stadt S._____ vorab in einen Meinungsaustausch traten bzw. dieses um Anerkennung der Zuständigkeit ersuchten (siehe vorne Prozessgeschichte, lit. B). Zudem hat das DGS beim Beschwerdeführer einen möglichen negativen Kompetenzkonflikt angemeldet, nachdem der Gemeinderat X._____ AG um Klärung der Zuständigkeitsfrage ersucht hatte. Eine raschere Einleitung der erforderlichen Schritte wäre zwar wünschenswert gewesen, wie oben erwähnt geht aber durch den blossen Zeitablauf bzw. mit der Dauer des Verfahrens nicht ein Verlust des Anspruchs auf Rückvergütung der geleisteten materiellen Hilfe einher (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2015.00418 vom 24. August 2016, Erw. 4.4).