Es wurde vielmehr versucht, in einem gegenseitigen Austausch die Zuständigkeitsfrage einvernehmlich zu klären. Entsprechend ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in guten Treuen davon ausgegangen sein will, die Sache habe sich erledigt. Dies gilt umso mehr, als der Gemeinderat X._____ AG in diesem Zeitraum Kostengutsprachen explizit ohne Anerkennung der Zuständigkeit erteilte (siehe vorne Erw. II/4.3).