Auch das vom DGS im Januar 2023 eingeleitete Einigungsverfahren scheiterte. Dass dieses über 1.5 Jahre dauerte und die Unterstützungsanzeige selbst erst am 30. September 2024 eingereicht wurde, schadet einem allfälligen Vergütungsanspruch des unterstützenden Kantons nicht (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2015.00418 vom 24. August 2016, Erw. 4.4). Anhand der Akten ergeben sich keine Hinweise, dass das DGS wie vom Beschwerdeführer vorgebracht über drei Jahre (quasi untätig) wartete und erst dann eine Unterstützungsanzeige einreichte. Es wurde vielmehr versucht, in einem gegenseitigen Austausch die Zuständigkeitsfrage einvernehmlich zu klären.