Vorliegend verhält es sich zudem so, dass zuerst die Vertreter der Gemeinde X._____ AG und in der Folge auch das DGS versucht hatten, mit dem Beschwerdeführer bzw. der Vertreterin der Stadt S._____ eine Lösung ausserhalb eines formellen Verfahrens zu finden. Allerdings waren weder die Diskussionen per E-Mail im Dezember 2021 und Januar 2022 zielführend noch das wiederholte Ersuchen des Gemeinderats X._____ AG um Anerkennung der Zuständigkeit durch das Sozialamt der Stadt S._____ (vgl. Entscheid vom 3. Mai 2022 [Vorakten 4/1]). Auch das vom DGS im Januar 2023 eingeleitete Einigungsverfahren scheiterte.