Diesfalls bezweckt die einzureichende Unterstützungsanzeige nicht die Information des (vermeintlich) kostenpflichtigen Kantons, sondern die Durchführung eines Verfahrens zur Klärung der Zuständigkeitsfrage. Die Information des (vermeintlich) kostenpflichtigen Kantons erfolgt bereits im Rahmen des von der SKOS empfohlenen vorgängigen Einigungsverfahrens zwischen den Sozialdiensten oder den kantonalen Sozialämtern (vgl. SKOS-Empfeh- lung, S. 2; siehe auch vorne Erw. II/2).