5.3. 5.3.1. Eine Frist zur Einreichung der Unterstützungsanzeige ergibt sich weder direkt aus dem Gesetzestext noch implizit aus deren Zweck. Im vorliegenden Fall handelt es sich zudem nicht um die Unterstützung einer bedürftigen Person im Notfall, sondern um die Lösung eines negativen Kompetenzkonflikts, wobei Art. 30 ZUG lediglich analog Anwendung findet. Diesfalls bezweckt die einzureichende Unterstützungsanzeige nicht die Information des (vermeintlich) kostenpflichtigen Kantons, sondern die Durchführung eines Verfahrens zur Klärung der Zuständigkeitsfrage.