30 ZUG vor, dass der unterstützende Aufenthaltskanton den Unterstützungsfall dem kostenpflichtigen Wohnsitzkanton "sobald als möglich" anzeigt. Eine bestimmte Frist oder Form schrieb der Gesetzgeber explizit nicht vor, da er eine rechtzeitige und wirksame Notfallhilfe wichtiger erachtete als den "Papierkrieg" (THOMET, a.a.O., Rz. 283). - 12 -