5.2. Mit der Unterstützungsanzeige soll sichergestellt werden, dass der zu einer Rückerstattung verpflichtete Wohnkanton von einem Sozialhilfefall rechtzeitig erfährt und gegebenenfalls gewisse Anweisungen an den Sozialhilfe leistenden Kanton erteilen kann (vgl. Parlamentarische Initiative Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats vom 19. Juni 2012, BBl 2021 7741, Ziff. 3.11). Entsprechend sieht Art. 30 ZUG vor, dass der unterstützende Aufenthaltskanton den Unterstützungsfall dem kostenpflichtigen Wohnsitzkanton "sobald als möglich" anzeigt.