Die Vorinstanz erwog, die Unterstützungsanzeige sei nicht verspätet. Einerseits handle es sich vorliegend nicht um eine Notfallunterstützung, sondern um einen negativen Kompetenzkonflikt, bei welchem ein Einigungsverfahren durchzuführen sei, und andererseits bestehe keine gesetzliche Verwirkungsfrist zur Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs.