5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Unterstützungsanzeige sei verspätet erfolgt. Der Gesetzgeber habe zwar keine exakte Frist für deren Einreichung festgesetzt, sie habe aber gemäss Wortlaut von Art. 30 ZUG "sobald als möglich" zu erfolgen und nicht erst nach Jahren der (vorbehaltlosen) Unterstützung. Ergebe sich aus dem Gesetz keine Frist, werde eine Reaktion oder Rechtshandlung spätestens innerhalb eines Jahres erwartet. Eine solche Jahresfrist entspreche denn auch dem mittlerweile aufgehobenen aArt.