Zusammengefasst hat der Gemeinderat X._____ AG die Zuständigkeit nie ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt. Es fehlt damit an der für die Durchführung des Richtigstellungsverfahrens nach Art. 28 Abs. 1 ZUG zwingend notwendigen Voraussetzung der vorgängig erfolgten Regelung des Unterstützungsfalls. - 11 - 4.4. Damit erweist sich die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Kostenersatzanspruch korrekt mittels Unterstützungsanzeige nach Art. 30 ZUG geltend gemacht wurde, als rechtskonform und ist nicht zu beanstanden.