Dass der Gemeinderat X._____ AG die Zuständigkeit nicht anerkannte, wird mit dem an diesen Austausch anschliessenden Entscheid vom 25. Januar 2022 bestätigt, wonach das Gesuch um Kostengutsprache für die Sozialpädagogische Familien- und Besuchsbegleitung wegen fehlender Zuständigkeit abgewiesen wurde (Vorakten 4/2). Erst nachdem das DGS den Gemeinderat X._____ AG auf die Unzulässigkeit dieses Vorgehens hingewiesen hatte und ihn anhielt, ein Einigungsverfahren durchzuführen (Vorakten 5), erteilte der Gemeinderat X._____ AG zum Wohle von A.___