Entsprechend weist der Gemeindeschreiber der Gemeinde X._____ AG mit E-Mail vom 13. Dezember 2021 darauf hin, dass die Kostenforderungen der Beiständin von A._____ im Gemeinderat zu Diskussionen geführt hätten und die Gemeinde sich als nicht zuständig beurteile. Das vom Gemeindeschreiber diesbezüglich vorgeschlagene klärende Gespräch kam nicht zu Stande, weshalb sich der Gemeindeschreiber mit der Leiterin des Sozialamts der Stadt S._____ in der Folge per E-Mail zur Zuständigkeitsfrage austauschte und sie ihre jeweiligen Standpunkte darlegten, allerdings ohne eine Einigung zu erzielen (Vorakten 1).