Die Gemeindeschreiber-Stellvertreterin der Gemeinde X._____ AG hatte mit E-Mail vom 16. September 2021 zwar zugesichert, die Angelegenheit zu prüfen und das Notwendige in die Wege zu leiten (Vorakten 5). Aus dem Wortlaut der E-Mail ergibt sich aber nicht, dass der Gemeinderat sich als zuständig betrachtete. Die Formulierung weist vielmehr darauf hin, dass hinsichtlich der Zuständigkeit Unsicherheiten bestanden und weitere Abklärungen als notwendig erachtet wurden (siehe vorne Prozessgeschichte, lit. B/2). Entsprechend weist der Gemeindeschreiber der Gemeinde X.__