4.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz. 11 f.) hat der Gemeinderat X._____ AG ausweislich der Akten die Zuständigkeit im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung von A._____ nie anerkannt. Vielmehr ergibt sich anhand der Akten, dass sich die - 10 - Gemeinden X._____ AG und S._____ bzw. die beiden betroffenen Kantone hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage von Beginn an nicht einigen konnten.