4.2. Ein beteiligter Kanton kann eine Richtigstellung verlangen, wenn ein Unterstützungsfall offensichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt wurde (Art. 28 Abs. 1 ZUG). Das Richtigstellungsbegehren kann erhoben werden, sobald der betreffende Kanton feststellt, dass die bisherige Regelung des Falls – auf die sich die Kantone ausdrücklich oder stillschweigend geeinigt hatten – auf einem Sachverhalt beruht, den sie irrtümlich als zutreffend betrachtet haben (BGE 149 V 240, Erw. 4; Urteil des Bundesgerichts 2A.714/2006 vom 10. Juli 2007, Erw. 2.1 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2007.257 vom 30. April 2008, Erw. 2.1).