3.3. Entsprechend der Empfehlung der SKOS hat das DGS dem Beschwerdeführer nach dem gescheiterten Einigungsversuch (siehe vorne Prozessgeschichte lit. C) die Unterstützungsanzeige vom 30. September 2024, welche den Empfehlungen der SKOS entspricht und sämtliche erforderlichen Angaben enthält (Vorakten, 20), zugestellt. Damit ist das Vorgehen des DGS zur Rückerstattung der angefallenen Unterstützungsleistungen nicht zu beanstanden. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer vertritt dagegen die Auffassung, der Gemeinderat X._____ AG habe die Zuständigkeit anerkannt, weshalb ein Richtigstellungsbegehren hätte eingereicht werden müssen.