Die analoge Anwendung der Unterstützungsanzeige bei Zuständigkeitskonflikten ist gerechtfertigt, da dem unterstützenden Gemeinwesen ein Anspruch auf Erstattung der angefallenen Kosten nicht nur im Falle einer Notfallunterstützung zustehen soll, sondern ebenso in Situationen, in denen eine bedürftige Person trotz ungeklärter Zuständigkeitsfrage vorläufig unterstützt wird und sich nachträglich herausstellt, dass für die materielle Unterstützung sozialhilferechtlich eine andere Zuständigkeit gegeben wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.55/2000 vom 27. Oktober 2000, Erw. 4b).