3. 3.1. Scheitert das Einigungsverfahren, ist gemäss Empfehlung der SKOS für die anschliessende Einleitung des Streitverfahrens danach zu unterscheiden, ob die vorläufige Unterstützung durch den aktuellen Aufenthaltskanton oder den letzten Wohn- bzw. Aufenthaltskanton erfolgt. Wird die bedürftige Person – wie vorliegend – durch den aktuellen Aufenthaltskanton unterstützt, hat dieser eine Notfallunterstützungsanzeige im Sinne von Art. 30 ZUG einzureichen (vgl. SKOS-Empfehlung, Ziff.