Für die Lösung des negativen Kompetenzkonflikts sieht das Zuständigkeitsgesetz kein spezielles Verfahren vor. Gemäss Empfehlung der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) ist diese Lücke durch eine (analoge) Anwendung der im Zuständigkeitsgesetz zur Verfügung gestellten Instrumente zu schliessen. In Frage kommen die Einreichung einer Unterstützungsanzeige (Art. 30 ZUG) oder eines Richtigstellungsbegehrens (Art. 28 ZUG). Die SKOS empfiehlt die vorgängige Durchführung eines Einigungsverfahrens (SKOS, Kommission Rechtsfragen, Negative Kompetenzkonflikte im interkantonalen Bereich [SKOS-Empfehlung], Januar 2012, S. 2).