Nur so kann gewährleistet werden, dass sich negative Kompetenzkonflikte nicht zum Nachteil der bedürftigen Personen auswirken und diesen allein aufgrund eines Zuständigkeitskonflikts die nötige Unterstützung vorenthalten bleibt, sodass sie einer existenziellen Notlage ausgesetzt wären (zum Ganzen WERNER THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Aufl. 1994, Rz. 184; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 2A.55/2000 vom 27. Oktober 2000, Erw. 4b).