bedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz, wird sie vom Aufenthaltskanton unterstützt (Art. 12 Abs. 1 und 2 ZUG). Ist sie ausserhalb ihres Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen, muss ihr der Aufenthaltskanton diese leisten (Art. 13 ZUG), wobei der Wohnkanton dem Aufenthaltskanton die Kosten ersetzt (Art. 14 ZUG).