2. Die unterstützungsbedürftige Person hat ihren Wohnsitz im Sinne des Zuständigkeitsgesetzes (Unterstützungswohnsitz), welcher nicht zwingend identisch ist mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz, in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Die Unterstützung bedürftiger Schweizer Bürgerinnen und Bürger obliegt dem Wohnkanton. Hat die -8-